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Herr Rechtsanwalt Seidel – Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht – betreut Sie in folgenden Bereichen:

Der Abschluss einer Lebensversicherung ist häufig sinnvoll, um im Falle des Todes des Ehemannes/der Ehefrau bzw. eines Elternteils die Angehörigen abzusichern. Durch die Auszahlung einer hohen Versicherungssumme im Todesfall kann beispielsweise sichergestellt werden, dass der Ratenkredit für ein Haus weitergezahlt werden kann bzw. der Kredit vollständig abgelöst werden kann, so dass der Lebensstandard der Begünstigten in etwa gleich bleiben kann.

Zu unterscheiden ist  zwischen einer Risiko-Lebensversicherung und einer Kapital-Lebensversicherung. Eine reine Risiko-Lebensversicherung leistet ausschließlich im Todesfall des Versicherungsnehmers. Eine Kapital-Lebensversicherung leistet darüber hinaus auch, wenn das Rentenalter erreicht wird. Beim Erreichen des Rentenalters wird eine Einmalzahlung geleistet oder alternativ eine monatliche Rente gezahlt. Die Kapital-Lebensversicherung ist in Deutschland traditionell ein probates Mittel, eine Altersvorsorge – neben der gesetzlichen Rentenzahlung – aufzubauen.

Häufige Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und dem Versicherer entstehen, wenn Kapital-Lebensversicherungen innerhalb von wenigen Jahren nach dem Abschluss wieder gekündigt bzw. beendet werden (sog. Frühstornofälle). In solchen Fällen sahen die älteren Versicherungsbedingungen eine vollständige Verrechnung der eingezahlten Prämien mit den Abschlusskosten der Versicherer (Provisionszahlungen an den Versicherungsvertreter; Verwaltungskosten der Versicherer) vor. So erhielten Versicherungsnehmer auch häufig nach 5 Jahren keinerlei oder lediglich geringfügig die eingezahlten Prämien zurück. Durch § 169 VVG n.F. ist dieses nunmehr nicht mehr zulässig. Die neuen Versicherungsbedingungen sind daher angepasst worden.

Aber auch hinsichtlich der älteren Versicherungsbedingungen bestehen für die Versicherungsnehmer erhebliche Erfolgsaussichten, auch mehrere Jahre nach der Kündigung und der Beendigung der Versicherung Nachforderungen gegen die Versicherer zu erheben, so dass in der Regel Anspruch auf mindestens die Hälfte der eingezahlten Prämien auch in sog. Frühstornofällen besteht. Die älteren Versicherungsbedingungen sind nach aktueller Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs materiell unwirksam, so dass eine vollständige Verrechnung (sog. „Zillmern“) unzulässig ist.

Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2013 sind die Erfolgsaussichten einer Nachforderung gegen die Versicherer noch weiter gestiegen. Das Gericht  ist der Auffassung, dass die alten Klauseln intransprant und daher unwirksam sind. Mindestens ist die Hälfte des „ungezillmerten“ Fondsvermögens bzw. der Anlage auszuzahlen, auch in den ersten Jahren nach dem Vertragsschluss.

Herr Seidel steht auch telefonisch zur Verfügung, um vorab die Erfolgsaussichten einer Nachforderung abzuklären. Weil gegebenenfalls Verjährung droht, sollten die Nachforderungen zeitnah erhoben werden.

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Kontakt

Bodo K. Seidel
E-Mail: bs@legalskills.de

Sekretariat

Frau Daniela Albrecht
Rechtsanwaltsfachangestellte
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Telefon Durchwahl  030 263955-22

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